Satzung
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1)Der Verein führt den Namen Green Leaf Society e.V.
(2)Er hat seinen Sitz in Berlin, und soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.
(3)Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
(4)Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§2 Ziele und Aufgaben des Vereins
Ziel des Vereins ist ausschließlich der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an die Mitglieder zum Eigenkonsum sowie die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an ihre Mitglieder, an sonstige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, oder an andere Anbauvereinigungen sowie die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung.
§3 Mitgliedschaft
(1)Es gibt folgende Formen der Mitgliedschaft: Einfache Mitglieder des Vereins können alle geschäftsfähigen natürlichen Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet und Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens 6 Monaten in der Bundesrepublik Deutschland haben und gegenüber der Anbauvereinigung schriftlich oder elektronisch versichert, dass er oder sie kein Mitglied in einer anderen Anbauvereinigung ist. Einfache Mitglieder können zu Vollmitgliedern werden, wenn seit mindestens 5 Jahren Mitglied in der Anbauvereinigung sind, über die in der Ehrenamtsordnung hinausgehende ehrenamtliche Mitarbeit leisten oder in den Vorstand gewählt wurden. Stimmberechtigt sind, ausschließlich Vollmitglieder.
(2)Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Gründe hierfür nicht angegeben zu werden.
(3)Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende, nach einer Mindestlaufzeit von 3 Monaten.
(4)Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder diesem schadet, sowie mit seinen Mitgliedsbeiträgen mehr als 4 Wochen im Verzug ist. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Zur Mitgliederversammlung ist das Mitglied zu laden und anzuhören.
(5)Der nachgewiesene Verkauf oder die Abgabe von Cannabis an Minderjährige aus dem Gemeinschaftsanbau führt zwingend zum sofortigen Ausschluss mit dem sofortigen Ende aller Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem Mitglied.
(6)Ebenfalls zum sofortigen Verlust der Mitgliedschaft führt die Aufgabe, des sich in der Bundesrepublik Deutschland befindliche Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)Die Mitglieder sind verpflichtet die Satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträge nach § 12 zu entrichten.
(2)Der Vorstand beschließt eine Anbau- und Verteilungsordnung, die den Anbau, die Finanzierung, die anzubauende Menge, die Sorten und die Verteilung der Menge auf die Mitglieder regelt.
(3)Sämtliche, den Anbau betreffenden Entscheidungen trifft der Vorstand in eigener Verantwortung.
(4)Der Vorstand erlässt eine Ehrenamtsordnung, in welche die Quantität der Mitarbeit des einzelnen Mitgliedes bemessen wird.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1)Die Mitgliedschaft endet
a.durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
b.durch Ausschluss aus dem Verein;
c.durch Streichung aus der Mitgliederliste;
d.durch Tod;
e.durch Aufgabe des Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
(2)Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende, nach einer Mindestlaufzeit von 3 Monaten.
(3)Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
§6 Organe
1)Die Organe des Vereins sind:
a)Der Vorstand
b)Die Mitgliederversammlung.
2)Nach Bedarf können zur Lösung besonderer Fragen Fachausschüsse eingesetzt werden. Umfang und Tätigkeit der Fachausschüsse bestimmt der Vorstand.
§7 Der Vorstand
(1)Der Vorstand besteht aus bis zu 7 Personen. Er bestimmt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende. Die Mitglieder des Vorstandes können für ihre Tätigkeit eine der ausgeübten Tätigkeiten und der Haushaltslage des Vereins angemessene Vergütung erhalten.
(2)Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Er bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. In den Vorstand können nur Vereinsmitglieder berufen werden. Im Falle einer virtuellen Vorstandssitzung können Wahlen und Beschlussfassungen mittels der von der
genutzten Plattform zur Verfügung gestellten Abstimmungswerkzeuge durchgeführt werden.
(3)Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Die Vertretung des Vereins in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten erfolgt durch den einzelvertretungsberechtigten Vorsitzenden und bei Verhinderung durch einen einzelvertretungsberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden, wobei der Grund und der Fall der Verhinderung nicht nachgewiesen sein muss. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(4)Der Vorstand kann zur Erledigung der Verwaltung eine Geschäftsführung einberufen.
(5)Die Geschäftsführung ist dem Vorstand für ihre Tätigkeit verantwortlich. Sie ist berechtigt, an allen Sitzungen der Verbandsorgane und der Ausschüsse des Verbandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(6)Der Vorstand befindet jährlich über die Entlastung der Geschäftsführung.
(7)Der Vorstand ernennt aus Mitgliederkreisen Präventionsbeauftragte Personen.
§8 Die Mitgliederversammlung
(1)Die Mitgliederversammlung wird in der Regel von einem Vorstandsvorsitzenden einberufen und geleitet. Ersatzweise kann die Mitgliederversammlung eine Versammlungsleitung wählen.
(2)Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
a.die Wahl des Vorstandes
b.Entgegennahme des Jahresberichtes
c.Verabschiedung des Jahreshaushalts und des Haushaltsvoranschlages
d.Entlastung des Vorstandes
e.die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
(3)Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 21 Tagen eingeladen. Die Einladung erfolgt elektronisch, wenn das Mitglied dem nicht schriftlich widerspricht. Die Frist für die Einladung orientiert sich am Zeitpunkt der Absendung durch den Vorstand bzw. die Geschäftsstelle. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr (Jahreshauptversammlung), ansonsten, soweit es erforderlich ist oder der Vorstand sie einberuft.
(4)Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn mindestens 25 Prozent der Mitglieder des Vereins diese unter Angabe von Gründen und Nennung einer Tagesordnung schriftlich verlangen.
(5)Allgemeine Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Einer Mehrheit von 90 % der abgegebenen Stimmen bedürfen:
a)Satzungsänderungen
b)Ausschluß von Mitgliedern
c)Auflösung des Vereins
d)Abberufung eines Vorstandsmitgliedes
(6)Die Mitgliederversammlung wählt einen Schatzmeister, der Buchhaltung und Kasse zu prüfen hat. Er verfolgt die Einhaltung des Budgets während des Geschäftsjahres und berichtet darüber im Vorstand. Der Schatzmeister wird für die Dauer von 5 Jahren gewählt.
(7)Über die Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es wird von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterschrieben.
(8)Alle Vollmitglieder, die nicht mit ihrem Mitgliedsbeitrag länger als 2 Wochen im Verzug sind, sind stimm- und antragsberechtigt. Anträge auf Satzungsänderung, außerordentliche Neuwahlen oder Auflösung sind mindestens vier Wochen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen und mit der fristgemäßen Einladung zu versenden. Solche Anträge sind als Initiativanträge unzulässig.
(9)
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
§9 Vereinsmittel
(1)Der Verein ist auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.
(2)Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
(3)Einnahmen erzielt der Verein durch
a.Beiträge
b.Spenden
(4)Der Cannabis Anbau kann auf Beschluss des Vorstandes, insbesondere für Anschubfinanzierung und längerfristige Investitionen aus allgemeinen Vereinsmitteln unterstützt werden, soll aber möglichst durch Sonderbeiträge der teilnehmenden Mitglieder und Spenden finanziert werden. Ein solcher Sonderbeitrag orientiert sich an den anteilig anfallenden Kosten zzgl. eines Vereinszuschlages und ggfs. gesetzlich geregelter Abgaben.
(5)Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung.
§10 Satzungsänderung und Auflösung
(1)Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind von der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten und vom Vorstand den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
(2)Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von einer zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(3)Im Falle der Auflösung erfolgt die Liquidation des Vereinsvermögens durch den Vorstand über die Verwendung des Vereinsvermögens beschließt die auflösende Versammlung.
§ 11 Haftung
(1)Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für (leicht) fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Satzungszwecks, bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
(2)Alle für den Verein Tätigen sowie alle Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das gilt auch, soweit sie für ihre Tätigkeit Vergütungen erhalten.
§ 12 Mitgliedsbeiträge
(1) Beitragspflicht
Gemäß der Satzung sind die Mitglieder und Anwärter des Vereins zur Zahlung von Beiträgen, einer Aufnahmegebühr verpflichtet. Weiterhin kann es zu Umlagen verpflichtet werden, die vom Vorstand beschlossen werden.
(2) Aufnahmegebühr
Zur Deckung des Verwaltungsaufwandes wird bei der Aufnahme in die Green Leaf Society Berlin wird bei Beitritt vor Erhalt einer Anbaulizenz eine Aufnahmegebühr in Höhe von 50,- Euro fällig. Bei Beitritt nach Erhalt der Anbaulizenz sind 100, Euro Aufnahmegebühr zu leisten.
Reduzierte Aufnahmegebühr:
Auf Antrag kann Personen durch den Vorstand eine reduzierte Aufnahmegebühr gewährt werden. Der Anspruch auf eine reduzierte Aufnahmegebühr ist dem Vorstand vertraulich und glaubhaft darzulegen. Der Vorstand verpflichtet sich über diese Gespräche zu Stillschweigen.
(3) Zusammensetzung der Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge setzen sich zusammen aus einem Grundbeitrag und einer zusätzlichen monatlichen Pauschalen gestaffelt im Verhältnis zu den an das Mitglied abgegebenen Menge an Cannabis.
(4) Grundbeitragshöhe
Der Mitgliedsbeitrag beträgt bis zum Erhalt der Anbaulizenz 12,50 € monatlich und ist halbjährlich fällig. Ab dem Erhalt der Anbaulizenz wird folgende Regelung beschlossen:
a.Der Grundbeitrag wird eingesetzt für die Bewirtschaftung der Vereinsanlagen, die Vereins- und Mitgliederverwaltung und die Versicherungsleistungen der Mitglieder.
b.Der Grundbeitrag wird in einer vom Vorstand zu beschließenden Beitragsordnung festgelegt.
c.Endet die Mitgliedschaft im Verein gleich aus welchem Grunde, erfolgt keine Rückerstattung des Grundbeitrages.
(5) Höhe/Berechnung der monatlichen Zusatzpauschale
a.Die monatliche Pauschale ist gestaffelt nach der gesamten zusätzlichen Abgabemenge in einem Kalendermonat.
b.Die Höhe der Zusatzpauschale wird vom Vorstand in einer Beitragsordnung beschlossen.
c.Die maximalen Abgabemengen ergeben sich aus den gesetzlichen Vorgaben.
d.Die Pauschale und der Grundbeitrag muss vor Abholung vollständig bezahlt werden.
(6) Zahlungskonditionen
a.Der Grundbetrag und die Zusatzpauschale nach §12 Nr.4,5 ist zum 15. des Vormonats fällig.
b.Bei Aufnahme neuer Mitglieder soll der Einzug der Zahlungen im Lastschriftverfahren oder via Überweisung erfolgen. Von diesem Verfahren kann nur in begründeten Einzelfällen und aufgrund eines Vorstandsbeschlusses abgewichen werden.
c.Um die Abrechnung zu vereinfachen, werden die Mitglieder die vor dem
01.01.24 Mitglied im Verein geworden sind, gebeten ihre Beiträge im Lastschrifteinzugsverfahrens zu entrichten, weiterhin sollen die durchandere Zahlungsweise entstehenden Mehrkosten zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag belastet werden.
d.Andere Zahlungsweisen werden nicht anerkannt.
Stand: 17.08.2024
Ehrenamtsordnung
§ 1 Grundsatz
Jedes Mitglied der Green Leaf Society e.V. ist verpflichtet, mindestens eine Stunde pro Jahr ehrenamtlich im Bereich des Anbaus oder der Abgabe mitzuwirken. Die Aufgaben und der zeitliche Rahmen der Ableistung der Arbeitsstunden, werden vom Vorstand oder einer beauftragten Person in Absprache mit dem Mitglied vergeben.
§ 2 Dokumentation und Kontrolle
1.Die erbrachten ehrenamtlichen Stunden werden vom Vorstand oder einer beauftragten Person dokumentiert und kontrolliert.
§ 3 Voraussetzungen und Einarbeitung
1.Neue Mitglieder, die ehrenamtliche Aufgaben übernehmen möchten, müssen eine Einführung und Schulung durchlaufen, um die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben.
2.Die Schulung wird von erfahrenen Mitgliedern oder durch externe Fachleute durchgeführt und dokumentiert.
§ 4 Rechte und Pflichten der Ehrenamtlichen
1.Ehrenamtliche haben das Recht auf angemessene Arbeitsbedingungen, Unterstützung und Anerkennung ihrer Leistungen.
2.Ehrenamtliche verpflichten sich, die Interessen und Ziele der Green Leaf Society e.V. zu unterstützen und in ihrem Handeln zu fördern.
3.Ehrenamtliche müssen sich an die geltenden Regeln und Vorschriften des Vereins halten und eine vertrauliche Behandlung von Vereinsangelegenheiten gewährleisten.
§ 5 Versicherungsschutz und Haftung
1.Der Verein sorgt für eine ausreichende Unfall- und Haftpflichtversicherung der ehrenamtlich Tätigen während ihrer Tätigkeit für den Verein.
2.Ehrenamtliche haften nicht persönlich für Schäden, die in Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen, es sei denn, diese wurden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
§ 6 Sanktionen
1.Mitglieder, die ihre ehrenamtlichen Verpflichtungen nicht erfüllen, werden vom Vorstand schriftlich ermahnt.
2.Bei wiederholter Nicht-Erfüllung der Verpflichtungen behält sich die Green Leaf Society e.V. vor, Sanktionen bis hin zum Ausschluss des Mitglieds zu verhängen.
Stand: 01.07.2025
Beitragsordnung
§1 Allgemeines
Diese Beitragsordnung regelt gemäß §12 der Satzung die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und Zusatzpauschalen des Vereins Green Leaf Society e.V.
§2 Grundbeitrag
(1) Der monatliche Grundbeitrag beträgt 5,00 €.
(2) Der Grundbeitrag ist unabhängig von der Inanspruchnahme von Leistungen des Vereins zu entrichten.
(3) Der Grundbeitrag dient der Deckung folgender Aufwendungen:
•Verwaltung und Organisation des Vereins
•Versicherungskosten
•Nutzung der Vereinsinfrastruktur
§3 Zusatzpauschalen
(1) Zusätzlich zum Grundbeitrag wird eine monatliche Zusatzpauschale gemäß dem individuellen Bedarf des Mitglieds erhoben.
(2) Die Höhe der Zusatzbeiträge richtet sich nach der Menge des bezogenen gemeinschaftlich angebauten Cannabis.
(3) Die Zusatzbeiträge werden nach Abschluss jeder Anbaucharge vom Vorstand auf Grundlage der tatsächlich angefallenen Selbstkosten zzgl. eines Verwaltungsaufschlags kalkuliert.
(4) Die kalkulierten Pauschalen werden den Mitgliedern zeitnah und in digitaler Form zur Verfügung gestellt.
(5) Die Pauschale muss vor der Abholung vollständig entrichtet sein.
(6) Mitglieder, die über einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten keine Zusatzpauschalen in Anspruch genommen haben, können vom Vorstand wegen Inaktivität aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied über die drohende Maßnahme zu informieren.
§4 Aufnahmegebühren
(1) Die Aufnahmegebühr beträgt satzungsgemäß: 100 € bei Eintritt nach Erhalt der Anbaulizenz. (2) Auf Antrag kann eine reduzierte Aufnahmegebühr gewährt werden. Die Entscheidung liegt im Ermessen des Vorstands.
§5 Fälligkeit der Beiträge
(1)Grundbeitrag und Zusatzpauschalen sind jeweils bis zum 15. des Vormonats fällig.
(2)Die Zahlung erfolgt mittels Überweisung. In begründeten Ausnahmefällen kann Lastschrift erlaubt werden.
(3)Mitglieder, die dem Verein vor dem 01.01.2024 beigetreten sind, dürfen am Lastschriftverfahren teilnehmen.
(4)Bei Nutzung alternativer Zahlungsarten können dem Mitglied zusätzliche Verwaltungskosten berechnet werden.
§6 Rückerstattung
(1) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt keine Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge oder Pauschalen.
§7 Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung wurde vom Vorstand beschlossen und tritt am 01.07.2025 in Kraft. Änderungen bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.
Stand: 01.07.2025
